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Steuerbefreiung bei nichtrechtsfähiger Stiftung

Die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer erlischt für durch Erbschaft oder Schenkung erhaltenes Vermögen, welches innerhalb von zwei Jahren auf eine nichtrechtsfähige Stiftung übertragen wird, die gemeinnützigen (außer Zwecken nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO), mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Bay. LfSt, Verf. v. 09.01.2019 - S 3840.1.1 - 3/5 St 34.

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