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Anerkennung einer Verbrauchsstiftung nur bei entsprechendem Stifterwillen

Auch bei absehbar geringen Erträgen aus dem Stiftungsvermögen ist es nicht zulässig, statt der testamentarisch verfügten 'Ewigkeitsstiftung' eine 'Verbrauchsstiftung' zu errichten. Denn die beiden Stiftungsformen stehen selbständig nebeneinander, so dass der 'Verbrauchsstiftung' keine Reserve- oder Auffangfunktion zukommt.

VG Gelsenkirchen, Urteil v. 12.07.2018 - 12 K 499/18.

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