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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseOrganmitglied kann sich selbst gegen Abberufung wehren Organmitglieder (z.B. Vorstands-, Stiftungsrats-, Kuratoriumsmitglieder) können ihre von der Stiftungsaufsicht verfügte Abberufung aus eigenem Recht gerichtlich nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens überprüfen lassen und bis zur Entscheidung auch vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.01.2018 - 7 K 14854/17 (Portheim-Stiftung) |
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