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Transparenzregister-Eintragungspflicht besteht für viele Stiftungen

Gemeinnützige rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts müssen mit deren Vorständen seit 01.10.2017 im Transparenzregister eingetragen sein. Die in den Satzungen abstrakt umschriebenen Begünstigten (z.B. 'Jugendliche' bei Förderung der Jugendhilfe) müssen nicht eingetragen werden. Nicht eintragungspflichtig sind Stiftungen des öffentlichen Rechts, kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähige gemeinnützige Stiftungen.

§ 3 Abs. 3 Nr. 2, § 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG idFv 26.06.2017; s. hierzu auch www.bva.bund.de, Rubrik Themen > Verwaltungsdienstleistungen > Transparenzregister > FAQ > Stiftungen

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