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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseDie Stiftungsaufsicht darf nur aus begründetem Anlass tätig werden Die Stiftungsaufsicht darf ihre Aufsichtsrechte nur im Rahmen einer nachvollziehbaren, einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung ausüben. VG Cottbus, Urteil v. 25.08.2016 - 1 K 1444/14 |
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