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Stiftungsrecht und Erbrecht (21 - 30)
Keine Ersatzerbschaftsteuer bei unselbständiger steuerpflichtiger Stiftung
Schadensersatzanspruch nach rechtswidriger Ablehnung eines Stipendiums
Die Stiftungsaufsicht darf nur aus begründetem Anlass tätig werden
In der Regel sind Treuhandstiftungen jederzeit kündbar
Treuhandstiftung im Gegensatz zur Auflagenschenkung kündbar
Bank haftet auf Schadensersatz für stiftungsrechtswidrige Anlageberatung
Stifter gegenüber Stiftungstreuhänder nur gemeinsam weisungsbefugt
Pflichtwidrig handelnder Stifter kann als Vorstand abberufen werden
Vorstandsvergütung nur noch bei Satzungsgrundlage
Vorstand haftet bei eigenmächtigem Handeln unbeschränkt
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