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Stiftungsrecht und Erbrecht (21 - 30)
Ein Kommune darf eine ihr überlassene nichtrechtsfähige Stiftung nicht grundlos auflösen
Stiftungssatzung ist vollumfänglich auch für Stifter bindend
Organmitglied kann sich selbst gegen Abberufung wehren
Vorstandsmitglieder können sich bei Abstimmungen vertreten lassen
Transparenzregister-Eintragungspflicht besteht für viele Stiftungen
Stiftungsvorstand in der Regel nicht jederzeit abrufbar
Keine Ersatzerbschaftsteuer bei unselbständiger steuerpflichtiger Stiftung
Schadensersatzanspruch nach rechtswidriger Ablehnung eines Stipendiums
Die Stiftungsaufsicht darf nur aus begründetem Anlass tätig werden
In der Regel sind Treuhandstiftungen jederzeit kündbar
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