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Pflichtwidrig handelnder Stifter kann als Vorstand abberufen werden

Die Stiftungsaufsicht kann den seine Vorstandspflichten gröblich verletzenden Stifter als Vorstand der von ihm gegründeten Stiftung abberufen.

VG Bayreuth, Urteil v. 20.01.2015 - B 5 K 13.391

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