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Treuhandstiftung im Gegensatz zur Auflagenschenkung kündbar

Während der Stifter bzw. seine Erben eine sogenannte fiduziarische Treuhandstiftung kündigen und das Stiftungsvermögen zurückfordern können, ist eine als Schenkung unter Auflage konzipierte unselbständige Stiftung nur aus wichtigem Grunde kündbar.

OLG Celle, Urteil v. 10.03.2016 - 16 U 60/15; vgl. auch OVG NRW, Urteil v. 31.05.2016 - 16 A 172/13

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