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Stiftung kann Mittel bei Zweckverfehlung zurückfordern

Eine Stiftung kann ihre Förderzusage bei erheblichen Abweichungen vom bewilligten Exposé widerrufen, wenn die Zuwendungsbedingungen dies vorsehen.

KG Berlin, Urteil vom 03. Dezember 2012 - 8 U 116/12

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