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Aktuelle Rechtsprechung und Erlasse
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(41 - 50)
Einwilligung des Stiftungsrats legitimiert den Vorstand
Das Handeln eines Stiftungsvorstands wird durch die Einwilligung des obersten Organs der Stiftung (Stiftungsrat/-kuratorium) legitimiert, es sei denn, die Einwilligung ist gesetzeswidrig oder erschlichen, beruht auf sonstigen Willensmängeln oder ist ihrerseits pflichtwidrig.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 StR 90/10 (Untreuestraftat)
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