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Art der Finanzierung ist für Vorsteuerabzug bedeutungslos

Bei Eingangsleistungen (Leistungen der Subunternehmer/Zulieferer), die ausschließlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen des Unternehmens stehen, ist die Art der Finanzierung (durch Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit oder durch Zuschüsse) für die Feststellung, ob ein Recht auf vollständigen Vorsteuerabzug besteht, völlig ohne Belang.

BFH, Urteil v. 17.4.2024 - XI R 13/21.

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