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Sicherstellung der Organschaft über leitende Mitarbeiter

Nach der restriktiven Auffassung des BFH erfordert die für eine umsatzsteuerliche Organschaft notwendige personelle Verflechtung, dass leitende Mitarbeiter des Organträgers (Muttergesellschaft) als Geschäftsführung in der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) tätig werden und dort die Weisungen des Organträgers tatsächlich durchsetzen können. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu eine deutlich großzügigere Auffassung, deren Vorgaben exakt eingehalten werden müssen, damit im Streitfall Vertrauensschutz auf die Anwendung der Verwaltungsübung besteht.

BFH, Beschluss v. 13.3.2024 - V B 67/22.

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