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Beschränkte Akteneinsicht bei Konkurrentenklagen

Bei einer Wettbewerbsklage ist das Akteneinsichtsrecht des klagenden Konkurrenten in die Akten des gemeinnützigen Rechtsträgers auf die zur Verfolgung des Klageanspruchs zwingend erforderlichen Informationen beschränkt. BFH, Beschluss v. 29.5.2024 - V S 15/22.

Hinweis: Im Konkurrentenklageverfahren der arbeitstherapeutischen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BFH, Urteil v. 18.8.2022 - V R 49/19) hat die Wettbewerbsklägerin im Nachfolgeverfahren vor dem FG Düsseldorf (6 K 3315/17 K,G) auf Hinweisbeschluss des Gerichts ihre Klage nicht mehr weiter verfolgt und die Erledigungs-erklärung abgegeben.

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