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Elternbeiräte in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig

Die Elternbeiräte in Schulen und Kindertageseinrichtungen werden in der Regel nicht rechtlich selbständig, sondern als unselbständiger Bestandteil des Einrichtungsträgers tätig. Zudem unterliegen die Umsätze der Elternbeiräte grundsätzlich nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie für sich genommen eine unternehmerische und nachhaltige Tätigkeit darstellen. Die klassischen Elternbeiratstätigkeiten (z.B. Verkauf von gespendeten Kuchen auf einem Sommerfest; Durchführung einer Tombola auf der Abschlussfeier) stellen daher grundsätzlich keine umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeiten dar, da hierbei regelmäßig für sich genommen keine nachhaltige Tätigkeit vorliegt.

LfSt Bayern, Vfg. v. 21.12.2023 - S 7107.2.1-37/20 St33; s. auch Art. 132 Abs. 1 lit. o MwStSystRL.

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