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Nur Unterkunft und Verpflegung durch den Jugendmaßnahmeträgers selbst sind umsatzsteuerfrei

Die Unterkunft und Verpflegung Jugendlicher ist nur dann nach § 4 Nr. 23 UStG umsatzsteuerfrei, wenn der diese Leistungen erbringende Unternehmer gleichzeitig die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen übernimmt. Dazu muss er selbst bewusst oder planmäßig auf die aufgenommenen Personen erzieherisch einwirken.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.09.2000 - V R 26/99

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