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Tätigkeit einer gemeinnützigen Organisation für öffentliche Hand unterliegt voller Umsatzsteuer

Gelegentlich übernehmen gemeinnützige Organisationen Verwaltungstätigkeiten der öffentlichen Hand (z.B. Mittelvergabe, Mittelverwendungsprüfung, Darlehnseinzug) gegen Erstattung der dabei anfallenden Sach- und Personalkosten. Sie erfüllen damit nicht ihre Satzungszwecke, sondern als Beliehene Aufgaben des öffentlichen Rechts. Ein Zweckbetrieb läge nur bei der Erfüllung von Satzungszwecken vor. In der Regel unterliegen die Personal- und Sachkostenerstattungen mangels Zweckbetrieb dem vollen Mehrwertsteuersatz.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.07.1999 - V 362/97 (Mittelverteilung im Auftrag des Landes)

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