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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseZuschüsse können umsatzsteuerbare Leistungsentgelte sein 'Echter' Zuschuss oder Leistungsaustausch: Der Unterschied kann bis zu 16 % MWSt. ausmachen, die der Zuschussempfänger abzuführen hat. Ein echter Zuschuss liegt vor, wenn die Förderung der gemeinnützigen Organisation lediglich im allgemeinen Interesse erfolgen soll. Das kann der Fall sein, wenn sich die Vertragspartner nicht auf ein leistungsabhängigen festen Preis geeinigt haben, sondern der Zuschuss unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben der gemeinnützigen Organisation festgesetzt wird. Dagegen handelt es sich um einen unechten Zuschuss, wenn damit eine Leistung der gemeinnützigen Organisation bezahlt wird. Ein unechter Zuschuss unterliegt der Umsatzsteuer, falls nicht ein Befreiungstatbestand (z.B. Wohnungsmiete, Rettungstransport, Pflegeentgelt, Jugendförderung) eingreift. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.06.1999 - V R 74/98 (Verkehrsverein) |
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