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Überhöhter Umsatzsteuerausweis regressbehaftet

Bisher konnten steuerbegünstigte Organisationen bei ungeklärter Umsatzsteuerpflicht gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Geschäftspartnern vorsorglich Umsatzsteuer, auch in Höhe von 16 %, ausweisen. Die Geschäftspartner erhielten die volle Vorsteuer vom Finanzamt erstattet; niemandem entstand durch diesen erfolgsneutralen Vorgang ein Schaden. Künftig wird das Finanzamt dem Geschäftspartner nur noch die gesetzlich exakt ermittelte Vorsteuer erstatten. Dies zwingt dazu, umsatzsteuerliche Zweifelsfragen künftig vor Rechnungsstellung eindeutig zu klären.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 2.4.1998 - V R 34/97 (keine Erstattung überhöhter Umsatzsteuer); Abschnitt 192 Abs. 6, 7 UStR 2000 (Übernahme der Rechtsprechung)

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