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Änderungshürde besteht nur für zentralen Vereinszweck

Die nach § 33 BGB erforderliche Zustimmung aller Vereinsmit-glieder für die Änderung des Vereinszwecks betrifft nur den obersten Leitsatz der Vereinstätigkeit, mit dessen Änderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen muss. Die Öffnung einer Herrengesellschaft für Frauen ist daher keine Änderung des Vereinszwecks.

OLG Frankfurt, Urteil v. 06.07.2018 - 3 U 22/17.

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