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Nur in Ausnahmefällen Anspruch auf geheime Abstimmung

Ohne eine einschlägige Regelung in der Satzung können Mitglieder nur in seltenen Ausnahmefällen eine geheime Abstimmung verlangen. Dazu muss das schutzwürdige Interesse von Mitgliedern an einer unbeeinflussten Stimmabgabe ausnahmsweise höher zu werten sein, als das berechtigte Interesse der übrigen Vereinsmitglieder, die Auffassung anderer Mitglieder zu dem Abstimmungsgegenstand zu erfahren.

OLG Frankfurt, Urteil v. 06.07.2018 - 3 U 22/17.

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