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Vorstand haftet auch nach Rücktritt vom Vorstandsamt

Das Finanzamt kann den Vereinsvorstand für von ihm zu verantwortende steuerliche Verstöße aus der Zeit seiner Vorstandstätigkeit auch nach seinem Rücktritt vom Vorstandsamt persönlich auf Zahlung in Anspruch nehmen.

BFH, Urteil v. 12.06.2018 - VII R 2/17.

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