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Vereinsabteilung kann zugleich eigenständiger Verein sein

Eine weitgehend eigenständig agierende Vereinsabteilung mit eigener Kassenführung kann zugleich den rechtlichen Status eines nicht rechtsfähigen Vereins haben und eigenes Vermögen bilden, auf das der Hauptverein keinen Zugriff hat.

OLG Köln, Beschluss v. 23.04.2018 - 18 U 110/17; vorgehend LG Köln, Urteil v. 27.06.2017 - 8 O 151/15 (Musikzug eines Karnevalsvereins).

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