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Virtuelle Mitgliederversammlung nur mit Satzungsgrundlage

Ein Verein kann mit einer Satzungsänderung die Umstellung auf eine virtuelle oder die Wahl zwischen virtueller und realer Mitgliederversammlung vorsehen. Falls die Satzung den Vereinsmitgliedern auch die Wahl zwischen virtueller und realer Teilnahme einräumt, soll die Satzung nach (wegen der Freiwilligkeit des individuellen Wahlrechts) zweifelhafter Auffassung des Gerichts detaillierte Regelungen zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte enthalten müssen.

OLG Hamm, Beschluss v. 04.08.2022 - 27 W 58/22.

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