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Vereinsvorstand haftet für Sozialversicherungsabgaben

Der Vorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ausreichende Liquidität zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bereitzustellen - dafür haftet er mit seinem Privatvermögen.

BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 und 04. Oktober 2012 - II ZR 105/10

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