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Besonderer Vertreter ohne ausdrückliche Satzungsregelung

Die Befugnis zur Bestellung besonderer Vertreters muss in der Satzung vorgesehen sein. Hierbei kann sich die Satzungsgrund-lage auch durch Auslegung der Satzungsbestimmungen erge-ben. Zur Eintragung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB im Vereinsregister genügt daher eine Satzungsregelung, nach der einer vom Vorstand zu berufenden Geschäftsführung die Erledigung der laufenden Geschäfte mit Einzelvertretungsbefugnis übertragen werden kann.

KG Berlin, Beschluss v. 21.04.2022 - 22 W 12/22.

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