RA StB von Holt home
Sachgebiete
Verein
Vorstand/Geschäftsführer
Gemeinnützigkeitsrecht
Gemeinnützige GmbH
Gemeinnützige AG
Auslagerung/Ausgliederung
Stiftung
Spendenrecht
Socialfranchise
Corporate Compliance
Due Diligence
Kooperation/Vernetzung
Rechtsprechung, Erlasse
FAQ
Workshopthemen
Vortragsthemen
Service
Literatur
Seminarveranstalter
socialnet
vereinsrecht.de
Kontakt
Datenschutz
Impressum, Haftung, Auskünfte
Allgemeine Suche über diese WebSite
ohne FAQ
 
Suche unter FAQ
 

Aktuelle Rechtsprechung und Erlasse

zurück zur Übersicht

zurück (11 - 20)

Die Satzung kann Mandatsträgerbeiträge vorsehen

In der Vereinssatzung kann Mitgliedern mit rechtlich bindender Wirkung die Verpflichtung zur Abführung eines Teils der Aufwandsentschädigung an den Verein auferlegt werden, die den Mitgliedern aus ihrer Tätigkeit als Mandatsträger, z.B. in der Kommunalvertretung zufließen.

BGH, Urteil v. 31.1.2023 - II ZR 144/21.

© 2002 - 2024 RA StB von Holt, Bonn 19.08.2024