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Kollusive Vorstandshandlungen sind unwirksam

Das Zusammenwirken des Vorstands mit von ihm persönlich beherrschten Gesellschaften zum Nachteil des Vereins kann als Missbrauch der Vertretungsmacht zur Unwirksamkeit der miteinander abgeschlossenen Verträge führen.

OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.03.2022 - 10 U 16/21.

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