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Umfängliche Aufgabenübertragung auf Dritten unzulässig

Der Vorstand eines Vereins überschreitet seine Grenze der zulässigen Delegation von Geschäftsführungsaufgaben, wenn er einen Dritten ohne konkrete Satzungsgrundlage einen wesentlichen Teil der zum Wirkungskreis des Vorstandes gehörenden Aufgaben überträgt. Dies gilt selbst dann, wenn dem Vorstand danach noch ein eigenständiger Tätigkeitsbereich verbleiben sollte.

OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.03.2022 - 10 U 16/21.

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