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Nicht jedes Vorstandsmitglied ist vertretungsbefugt

Manche Vereinssatzungen sehen vor, dass nicht allen Vorstandsmitgliedern eine Vertretungsbefugnis nach § 26 BGB eingeräumt wird. Dann kann sich deren Vertretungsbefugnis nur aus einer Vollmacht seitens des nach § 26 BGB bestellten Vorstandes ergeben.

LAG Hamm, Urteil vom 02. Mai 2007 - 18 Sa 1919/06

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