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Anspruch der Vereinsmitglieder auf Haftungsfreistellung

Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich teilweise von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung satzungsmäßiger (arbeitnehmerähnlicher) Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die vom Mitglied anteilig zu tragende Haftungsquote richtet sich nach dem Maß seines Verschuldens.

BGH; Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03

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