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Schadensersatzansprüche gegen entlastete Vorstandsmitglieder

Die Verzichtswirkung einer Entlastung des Vorstandes einer eingetragenen Genossenschaft wie auch eines Vereins beschränkt sich auf solche Ansprüche, die im Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses bekannt sind oder bei normaler Prüfung der vorgelegten Unterlagen bekannt sein konnten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 2001 - II ZR 308/99

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