RA StB von Holt home
Sachgebiete
Verein
Vorstand/Geschäftsführer
Gemeinnützigkeitsrecht
Gemeinnützige GmbH
Gemeinnützige AG
Auslagerung/Ausgliederung
Stiftung
Spendenrecht
Socialfranchise
Corporate Compliance
Due Diligence
Kooperation/Vernetzung
Rechtsprechung, Erlasse
FAQ
Workshopthemen
Vortragsthemen
Service
Literatur
Seminarveranstalter
socialnet
vereinsrecht.de
Kontakt
Datenschutz
Impressum, Haftung, Auskünfte
Allgemeine Suche über diese WebSite
ohne FAQ
 
Suche unter FAQ
 

Aktuelle Rechtsprechung und Erlasse

zurück zur Übersicht

zurück (221 - 225)

Listen- /Blockwahl muss die Satzung ausdrücklich zulassen

Gesetzlicher Normalfall ist die Einzelabstimmung: gewählt ist, wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Zusammenfassung der Kandidaten zu einer Liste und Abstimmung über die Liste 'im Block' muss in der Satzung vorgesehen sein. Sonst ist die Wahl regelmäßig nichtig und können die Handlungen der so gewählten und im Vereinsregister eingetragenen Organmitglieder unwirksam sein.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2000 - 3Z BR 340/00

© 2002 - 2026 RA StB von Holt, Bonn 9.02.2026