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Beschränkung der Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes

Die Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes ist grundsätzlich unbeschränkt. Sie kann aber durch eine im Vereinsregister einzutragende Satzungsbestimmung mit Wirkung gegenüber Außenstehenden (Geschäftspartnern, Behörden, etc) beschränkt werden. Dazu muss sich aus der Satzungsbestimmung zweifelsfrei neben dem genauen Umfang der Vertretungsbeschränkung ergeben, dass diese Beschränkung auch gegenüber Außenstehenden gelten soll.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat bei einer Vertretungsbeschränkung auf 'Investitionsmaßnahmen bis 50.000 DM' Zweifel an deren Wirksamkeit, da der Begriff 'Investitionsmaßnahme' zu unbestimmt sei. Jedenfalls hindere diese Vertretungsbeschränkung den Vorstand nicht, ein Vereinsgrundstück mit einer Grundschuld in beliebiger Höhe zu belasten.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19.08.1999 - 2 Z BR 63/99

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