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Verbot eines indirekt die Hamas fördernden Vereins zulässig

Die gänzliche Auflösung einer Vereinigung ist eine sehr einschneidende Maßnahme mit schwerwiegenden Folgen für die Mitglieder und darf daher nur in schwersten Fällen verfügt werden. Andererseits müssen die Konventionsstaaten aber Maßnahmen treffen können, um zu verhindern, dass ihr Staatsgebiet dazu benutzt wird, Terrorismus zu fördern und Gewalt in ausländische Konflikte zu tragen. Das Vereinsverbot ist notwendig und verhältnismäßig, weil der beschwerdeführende Verein seine Aktivitäten weiter unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe präsentierte und dabei internationalen Terrorismus bewusst direkt oder indirekt unterstützte.

EGMR, Urteil v. 10.10.2023 - 11214/19.

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