RA StB von Holt home
Sachgebiete
Verein
Vorstand/Geschäftsführer
Gemeinnützigkeitsrecht
Gemeinnützige GmbH
Gemeinnützige AG
Auslagerung/Ausgliederung
Stiftung
Spendenrecht
Socialfranchise
Corporate Compliance
Due Diligence
Kooperation/Vernetzung
Rechtsprechung, Erlasse
FAQ
Workshopthemen
Vortragsthemen
Service
Literatur
Seminarveranstalter
socialnet
vereinsrecht.de
Kontakt
Datenschutz
Impressum, Haftung, Auskünfte
Allgemeine Suche über diese WebSite
ohne FAQ
 
Suche unter FAQ
 

Aktuelle Rechtsprechung und Erlasse

zurück zur Übersicht

zurück (21 - 30)

Vereinszweck darf auf einen künftigen Zweck gerichtet sein

Der Hauptzweck eines Vereins darf auf eine möglicherweise künftig legale Tätigkeit (Cannabisanbau) gerichtet sein, wenn die Satzung zusätzlich dem Hauptzweck dienende legale Tätigkeiten (zum Beispiel Öffentlichkeitsarbeit) regelt.

OLG München, Beschluss v. 04.10.2023 - 31 Wx 153/23 e (Cannabisverein).

© 2002 - 2025 RA StB von Holt, Bonn 15.10.2025