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(21 - 30)
"Institut" darf als Namensbestandteil geführt werden
Angesichts der inzwischen verbreiteten Verwendung der Bezeichnung "Institut" im privatwirtschaftlichen Bereich führt allein dessen Verwendung in der Öffentlichkeit nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentlichrechtliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal anstatt um einen privatrechtlichen Gewerbebetrieb oder um einen Verein. Es muss sich in diesen Fällen allerdings aus weiteren Namensbestandteilen ergeben, dass es sich nicht um eine wissenschaftlich tätige Einrichtung mit öffentlichrechtlichem Bezug handelt.
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.08.2023 - 3 Wx 104/23.
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