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Nichtige Beschlüsse infolge relevanter Verfahrensmängel

Ein Verfahrensfehler - z.B. ein Einladungsmangel - hat die Nichtigkeit der Beschlussfassungen zur Folge, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verfahrensfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat. Denn maßgeblich ist die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, welches aus Sicht eines objektiv urteilenden Vereinsmitglieds bei wertender, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierter Betrachtung die Rechtsfolge der Nichtigkeit rechtfertigt. Daher ist es unbeachtlich, ob die nicht eingeladenen Vereinsmitglieder den Mitgliederversammlungsbeschluss rechnerisch hätten verhindern können. Vielmehr ist entscheidend, ob sie mit dem ihnen auf der Versammlung zustehenden Rederecht die Beschlussmehrheit möglicherweise hätten umstimmen können. Die unterbliebene Einladung eines Teils der Vereinsmitglieder hat daher die Nichtigkeit sämtlicher auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse zur Folge.

OLG Brandenburg, Urteil v. 26.01.2022 - 4 U 105/20.

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