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Bestellung eines Notvorstandes nur in Ausnahmefällen

Die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandes ist nur zulässig, wenn sie zwingend notwendiges Mittel zur Abwehr von Schäden für den Verein oder andere Beteiligte ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.06.2021 - 3 Wx 54/21.

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