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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseGewerbeordnung ist auf Vereine anwendbar Auf eine mit Gewinnerzielung im Rahmen des Nebenzweckprivilegs ausgeübte Tätigkeit eines Idealvereins ist die Gewerbeordnung anwendbar. Sächsisches OVG, Beschluss v. 07.06.2021 - 6 B 324/20. |
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