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Corona: Regelungen zur Mitgliederversammlung geändert

Der Vorstand darf eine Mitgliederversammlung nur noch verschieben, solange behördliche Auflagen gegen eine Präsensveranstaltung bestehen, der Vorstand keine virtuelle Mitgliederversammlung verbindlich anordnet und dem Verein oder den Vereinsmitgliedern die Durchführung einer virtuellen Versammlung nicht zumutbar ist. Davon unabhängig bleibt ein Vorstand bei im Jahr 2020 oder 2021 ablaufenden Amtszeiten bis zu seiner Abberufung oder der Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

Art. 2, § 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID?19?Pandemie im Zivil?, Insolvenz? und Strafverfahrensrecht v. 27.03.2020 idFv. 22.12.2020, BGBl I 2020, 3328.

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