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Corona: Vorstandswahlen dürfen verschoben werden

Auch ohne Satzungsregelung bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt, falls seine Amtszeit bis zum Jahresende - wahrscheinlich sogar bis zum 31.12.2021 - ablaufen würde.

Art. 2, § 5 iVm § 7, § 8 des Gesetzes v. 27.03.2020, BGBl I 2020, 569; zu Einzelheiten s. www.vereinsrecht.de/neue-sonderregelungen-fuer-vereine.html.

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