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Zweckänderung

Falls die Vereinssatzung keine abweichende Regelung enthält, erfordern Satzungsänderungen ein erhöhtes Zustimmungsquorum und sind Zweckänderungen iSd § 33 BGB nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder möglich. Als Vereinszweck in diesem Sinne wird aber nur der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit angesehen, mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Vereinsbeitritt rechnen kann. Die Zustimmung aller Vereinsmitglieder ist daher nicht erforderlich bei Zweckergänzungen oder -beschränkungen, eine Anpassung des bisherigen Zwecks an den Wandel der Zeit oder die Zweckverfolgung mit anderen Mitteln, wenn die bisherige Zweckrichtung aufrecht erhalten bleibt. Die Auslagerung eines Museumsbetriebes auf eine Tochter-gGmbH ist daher keine Zweckänderung, wenn den Vereinsmitgliedern weiterhin im Museumsbetrieb ehrenamtlich mitwirken können.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.02.2020 - I-3 Wx 196/19, v. 28.02.2020 - I-3 Wx 214/19.

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