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Unbegründete Redezeitbegrenzung unzulässig

Die Beschränkung der Redezeiten ist nur dann zulässig, wenn ein Bedürfnis nach einer solchen Regelung besteht und diese so ausgestaltet ist, dass sie das Interesse der Mitglieder an einer zügigen und effektiven Durchführung der Versammlung einerseits und das Teilhaberecht der Rede auf der Versammlung andererseits angemessen zum Ausgleich bringt. Voraussetzung für redezeitbeschränkende Maßnahmen ist die objektive Gefährdung zwingender zeitlicher Grenzen der Versammlung, der bloße Wunsch nach einer zügigen Versammlung ist nicht ausreichend. Im Streitfall war der Beschluss zur Satzungsänderung wegen der Redezeitbegrenzung auf eine Minute nichtig.

KG Berlin, Beschluss v. 23.12.2019 - 22 W 92/17.

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