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(81 - 90)
Angemessene Ladungsfrist für Vorstandssitzungen
Wenn eine Vereinssatzung keine Bestimmung über die Einberufungsfrist für Vorstandsitzungen enthält, ist eine Frist vorzusehen, die es jedem Mitglied nach den konkreten Umständen ermöglichen dürfte, sich auf die Vorstandssitzung vorzubereiten und an ihr teilzunehmen. Welche Ladungsfrist dafür angemessen ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Im Einzelfall kann eine Frist von nicht einmal zwei Tagen angemessen sein, wenn kein Vorstandsmitglied gegen die kurze Ladungsfrist Einwendungen erhoben hat.
OLG Hamm, Beschluss v. 20.11.2019 - 27 W 76/19.
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