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Honorarbegrenzung durch Vereinbarung der Bausumme

Die Vertragspartner eines Architekten- oder Ingenieurvertrages können eine Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werks vereinbaren. Diese Summe bildet die Obergrenze für die Bemessung des Honorars.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01

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