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Bieterbezogene Steuervorteile sind legitim

Der Entscheidung über den Zuschlag dürfen die von den Bietern angebotenen Gesamtpreise ('Bruttopreise') auch dann zu Grunde gelegt werden, wenn das günstigste Angebot aus der Zuordnung der Tätigkeit zu einem Zweck-betrieb mit nur 7 % Umsatzsteuerbelastung resultiert.

BKartA Bonn Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 09. Juli 2010 - VK 2 - 59/10

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