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Kartellrecht gilt auch für Gesundheitsdienstleistungen

Auch bei einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung wesentlicher Rechtsbeziehungen bleibt das Kartellrecht anwendbar, solange Wahlrechte seitens des Nutzerkreises (z.B. Patienten) bestehen.

BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008 - KVR 26/07 (Untersagung eines Zusammenschlusses von Krankenhäusern)

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