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Kommunales Auswahlermessen bei Krankenhaus-Teilprivatisierung

Aus Art. 43 und 49 des EG-Vertrages wird bei einem grenzüberschrei¬tenden Bezug die Bindung der öffentlichen Hand an ein transparentes und diskriminierungsfreies Bieterverfahrens abgeleitet. Dennoch soll Kommunen ein rechtsfreier Ermessensspielraum bei der Auswahl ihres künftigen Mitgesellschafters einer Krankenhaus-Teilprivatisierung zustehen (Public Private Partnership). Dies soll sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ergeben.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2007 - 12 S 115.07

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