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Aktuelle Rechtsprechung und ErlasseKartellrecht gilt auch für Gesundheitsdienstleistungen Auch bei einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung wesentlicher Rechtsbeziehungen bleibt das Kartellrecht anwendbar, solange Wahlrechte seitens des Nutzerkreises (z.B. Patienten) bestehen. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008 - KVR 26/07 (Untersagung eines Zusammenschlusses von Krankenhäusern) |
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