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Wettbewerbs-/Kartell-/Vergabe-/Beihilferecht (21 - 30)
Werbung mit Sponsorleistungen nur in Extremfällen wettbewerbswidrig
Gemeinnützige Organisationen nicht zwingend von Ausschreibungen ausgeschlossen
Zahlungen für gemeinwirtschaftlichen Pflichten sind keine Beihilfe
Namensbestandteil 'gemeinnützig' nur bei Gemeinnützigkeit
Monopolstellung einer Abrechnungsgesellschaft zulässig
Ausschreibung darf auf besondere Begleitumstände abstellen
Gemeinnützigkeitsrechtliche Sonderstellung nicht wettbewerbswidrig
Werbung mit Sponsoringleistungen ist nicht wettbewerbswidrig
Monopolstellung von Sanitätsorganisationen europarechtlich zulässig
Konzerninterne Aufträge unterliegen nicht dem Vergaberecht