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Namensbestandteil 'gemeinnützig' nur bei Gemeinnützigkeit

Die Führung des Firmenbestandteils 'gemeinnützig' ist wettbewerbsrechtlich nur zulässig, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Bestandsschutz auf Weiterführung des ursprünglich zutreffenden Namensbestandteils besteht nach Verlust der Gemeinnützigkeit nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 25/01

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